Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Kombinat Weichensteller“ und ist in das
Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Zusatz e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Klingenhofstrasse 50F
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Charakter
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die einen neugestalteten
Arbeitszusammenhang in Form einer selbstverwalteten, freien Bildungs-, Kultur- und
Kommunikationsstätte begründen. Er ist ein unabhängiger, demokratischer und auf
freiwilliger Basis gebildeter Interessenverband, der sich für eine eigenständige,
kreative und attraktive Nürnberger Kulturszene einsetzt. - Der Verein ist eine von Parteien und politischen Gruppierungen unabhängige
Vereinigung. Er ist zur Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Organisationen und
Vereinigungen bereit, welche sich humanistischen Zielen verpflichtet fühlen.
§3 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung insbesondere
durch: - die Erhaltung und Entwicklung der Galerie Stellwerk1
(Klingenhofstr.50F 90411Nürnberg) - die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung von Erziehung und Bildung
- die Förderung von Naturschutz, Tierschutz und Landschaftspflege
- die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und
mildtätiger Zwecke
Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
Die Erhaltung und Nutzung des „Stellwerk1“ als interkulturelle Veranstaltungsund
Begegnungsstätte für Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Workshops, Lesungen
Filmvorführungen und Musikveranstaltungen
Die Ausrichtung von Kulturveranstaltungen aller Art
Den Anbau von heimischen Obst-, Beeren- und Gemüsesorten, sowie deren
traditionelle Weiterverarbeitung. - Die Ziele und Aufgaben sollen vorrangig in der Metropolregion Nürnberg
umgesetzt werden. - Bei allen Aktivitäten des Vereins werden umweltbewußte und ökologische Aspekte
im höchstmöglichen Maße berücksichtigt.
§4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. - Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied erkennt
durch seine Beitrittserklärung diese Satzung als verbindlich an. - Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und muss durch einen Aufnahmebeschluss
des Vorstands bestätigt werden. - Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der
schriftlich an den Vorstand zu erklärende Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen
Geschäftsjahres erfolgen. - Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstands bei grob vereinswidrigem
und/oder – schädigendem Verhalten erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied
hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit,
schriftlich begründete Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Macht das
Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss. - Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten
nach Mahnung durch den Vorstand seine fälligen Mitgliedsbeiträge zahlt.
§6 Die aktive Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft ist offen für alle Personen, die die Satzung des Vereins
anerkennen und an der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mitarbeiten.
Aktive Mitglieder haben folgende Pflichten:
-Realisierung aller Veranstaltungen und ständiger Geschäfte laut Plan durch
Ausführung entsprechender Arbeiten incl. Überprüfung und Wiederherstellung der
Grundordnung.
-Aufbau- und Werterhaltungsarbeiten entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
bzw. nach Einsatzplänen.
-Aktive Mitgestaltung der kulturellen Arbeit des Vereins.
-jederzeitige Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in den Vereinsräumen bzw.
im und ums Haus.
§7 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge den Verein
unterstützen, aber nicht stimmberechtigt sind.
§8 Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, hat jedes aktive Mitglied folgende Rechte:
-Nutzung von Räumlichkeiten des Vereins für private Zwecke (bei Einverständnis
des Vorstandes auf mündlichen Antrag).
-Teilnahme an Mitgliedersammlungen (MV) mit Diskussions- und Stimmrecht.
-Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen und Aktivitäten.
-ermäßigter Einlaß bei öffentlichen Veranstaltungen.
§9 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die
jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Mitgliederversammlung
§11 Der Vorstand und Vorstandschaft
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/m ersten und zweiten/n
Vorsitzenden, einer/m Schatzmeister/in und einer/m zweiten Schatzmeister/in und einer/
m Schriftführer/in. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein. - Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§12 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus den 16 aktiven Mitgliedern mit der längsten
Vereinszugehörigkeit.
Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle der Einhaltung der ideellen Grundgedanken
des Vereins (demokratisch; parteilos; konfessionslos; humanistisch)
§13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt,
frühestens nach Kassenabschluss und Prüfung des vorhergehenden Geschäftsjahres. Sie
wird vom Vorstand anberaumt und vom Vorsitzenden geleitet. - Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Beschlüsse der Versammlung sind gültig, wenn die
Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist.
4.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
5.Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse de Vereins es
erfordert. Zu ihnen ist auch zu berufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies
unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
6.Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung behält sich der Aufsichtsrat ein
Veto – Recht vor. Zur Ablehnung ist eine 2/3 Mehrheit des Aufsichsrates erforderlich. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in angemessener Frist an die
ordentlichen Mitglieder zu versenden.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins.
- Die Aufgaben sind insbesondere:
- Entscheidung über Änderungen der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des
Rechnungsprüfungsberichtes - Bestellung der Rechnungsprüfer (mindestens zwei)
- Entscheidung über Beschwerden bei Ausschluss eines Mitgliedes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die noris inklusion gGmbH, die es unmittelbar
und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. - Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Dafür ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§15 In-Kraft-Treten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17,02,2019 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
eingetragen ist.